Tippgeber Vereinbarung

Maklerzentrale Partnerschaft

  1. Vertragsgegenstand

    Aufgabe des Tippgebers ist es, dem Tippnehmer Objekte zu empfehlen und Immobilienverkäufer
    so konkret zu benennen, dass der Tippnehmer die Objekte in seinen Bestand aufnehmen und mit
    den Verkäufern unmittelbar Kontakt wegen eines Hauptvertragsabschlusses aufnehmen kann.

  2. Entstehung einer Tippgeberprovision

    Ein Anspruch auf Tippprovision entsteht nur, wenn ein Maklervertrag zustande gekommen ist, der
    Hauptvertrag mit dem Dritten geschlossen und die Maklerprovision vollständig dem Tippnehmer
    zugeflossen ist. Der Tipp muss zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages
    geworden sein.

  3. Höhe der Provision

    Die Höhe der Tippgeber-Provision wird individuell vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Auszahlung der Tippgeber-Provision ist innerhalb von 14 Tagen fällig, nachdem der Makler die vollständige Provision erhalten hat.

  4. Umsatzsteuerpflicht und Gerichtsstand

    Es ist Aufgabe des Tippgebers, seine Tätigkeit gewerblich anzumelden (§ 34 c GewO), soweit
    dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und die Einnahmen zu versteuern.

  5. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
    Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
    Vertrages im Übrigen unberührt.